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第三十二条 本办法自发布之日起实施。
Verwaltungsmaßnahmen für die Entwicklung und den Bau von Photovoltaik-Kraftwerken
(Entwurf für Stellungnahmen)
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 zur Optimierung der Entwicklung und des
Baumanagements von Photovoltaik-Kraftwerken, zur Gewährleistung des sauberen, kohlenstoffarmen, sicheren und effizienten Betriebs von Photovoltaik-Kraftwerken und Energiesystemen und zur Förderung der nachhaltigen und gesunden Entwicklung der Photovoltaik-Stromerzeugungsindustrie
gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Recht der Volksrepublik China, dem Energierecht der Volksrepublik China, den Vorschriften über die Verwaltung der Genehmigung und Einreichung von Unternehmensinvestitionsprojekten und den Vorschriften über die Stromüberwachung
Diese Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den verschiedenen Stellungnahmen des Staatsrates zur Förderung der gesunden Entwicklung der Photovoltaik-Industrie, den Verwaltungsmaßnahmen zur Genehmigung und Einreichung von Investitionsvorhaben von Unternehmen
und anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften formuliert.
Artikel 2 Diese Maßnahmen gelten für die Verwaltung zentralisierter Photovoltaikkraftwerke, die als öffentliche Stromquellen gebaut und betrieben werden.
Artikel 3 Die Entwicklung und das Baumanagement von Photovoltaik-Kraftwerken umfasst die Planung und Anleitung zum Gewicht der Verantwortung für den Verbrauch erneuerbarer Energien, die Festlegung des jährlichen Entwicklungs- und Bauplans,
Projektmanagement, Netzzugang, Betriebsüberwachung und Marktüberwachung, technisches Qualitätsmanagement und Sicherheitsaufsicht.
Artikel 4 Die nationale Energieverwaltung ist für die Überwachung und Verwaltung der Entwicklung,
des Baus und des Betriebs von Photovoltaik-Kraftwerken im ganzen Land zuständig. Unter der Leitung der nationalen Energieverwaltung ist die zuständige Energieabteilung der Provinz für die Überwachung und Verwaltung der Entwicklung, des Baus und des Betriebs
von Photovoltaik-Kraftwerken in der Region zuständig. Die Agentur der nationalen Energieverwaltung ist für die Beaufsichtigung des gerechten Netzanschlusses, des Stromverbrauchs, der rechtzeitigen und vollständigen Abwicklung sowie der Sicherheitsaufsicht
und des Managements von Photovoltaik-Kraftwerken in ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Die National Energy Administration überträgt dem nationalen Informationszentrum für erneuerbare Energien die Aufgabe, die technische Verwaltung und den Betrieb des
Photovoltaik-Kraftwerks zu übernehmen. Stromversorgungsunternehmen übernehmen die Umsetzung der Netzanschlussbedingungen von Photovoltaik-Kraftwerken, Netzzugang, Optimierung der Versandkapazität usw. und arbeiten mit der zuständigen Energieabteilung
zusammen, um den Stromverbrauch, den Zugang und die Lieferbedingungen in der Region zu analysieren und zu berechnen.
Kapitel II Planung und Anleitung zum Gewicht der Verantwortung für den Verbrauch erneuerbarer Energien
Artikel 5 Die nationale Energieverwaltung erstellt den nationalen Entwicklungsplan für erneuerbare Energien und legt die allgemeinen Ziele und die wesentliche Anordnung der Entwicklung und des Baus nationaler Photovoltaikkraftwerke fest.
Artikel 6 gemäß den einschlägigen Zielen des Plans zur Nutzung erneuerbarer Energien und dem Grundsatz der geteilten Verantwortung legt die zuständige nationale Energieabteilung den Gewichtsmechanismus der Verantwortung für den Verbrauch
erneuerbarer Energien fest und stärkt ihn, löst die Gewichte der einzelnen Provinzen zu Beginn jedes Jahres fortlaufend aus und druckt und verteilt das Gewicht der Verbrauchsverantwortung im laufenden Jahr und im nächsten Jahr. Das Gewicht des laufenden
Jahres ist ein verbindlicher Index, der von jeder Provinz bewertet und bewertet wird — Das Gewicht des nächsten Jahres ist der erwartete Index.
Kapitel III Festlegung des jährlichen Entwicklungs- und Bauplans
Artikel 7 Die zuständige Energieabteilung auf Landesebene ist für die Verbindung zwischen dem Entwicklungsprogramm für erneuerbare Energien der Provinz (Bezirk, Stadt) und dem nationalen Entwicklungsplan für erneuerbare Energien gemäß dem Plan für erneuerbare
Energien in der Provinz (Bezirk, Stadt) verantwortlich, dem Gewicht der Verantwortung für den Stromverbrauch erneuerbarer Energien ohne Wasserkraft sowie den Verbrauchs- und Zugangsbedingungen für Stromnetze in der Region, Der jährliche Entwicklungs-
und Bauplan des Photovoltaik-Kraftwerks wird grundsätzlich vor Ende Juni jährlich in angemessener Weise festgelegt und der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Der jährliche Entwicklungs- und Bauplan des Photovoltaik-Kraftwerks kann in garantierte Netzanschlussskala
und marktorientierte Netzanschlussskala nach nationalen Anforderungen unterteilt werden. Wenn alle Lokalitäten die Entschädigungs-Netzanschlussprojekte oder marktorientierte Netzanschlussprojekte in Chargen bestimmen, geben sie die entsprechenden Informationen
der Öffentlichkeit rechtzeitig bekannt. Bei Projekten, die nicht in den jährlichen Entwicklungs- und Bauplan des Photovoltaik-Kraftwerks einbezogen sind, darf das Netzunternehmen die Netzzugangsverfahren nicht durchführen. Die zuständigen Energieabteilungen
auf allen Ebenen werden ermutigt, die Managementmethode der Projektbibliothek zu übernehmen und im Projektreservat der Photovoltaik-Kraftwerke gute Arbeit zu leisten.
In Artikel 8 werden Entschädigungsprojekte für die Netzanbindung
gefördert, die von der zuständigen Abteilung für Energie der Provinz durch wettbewerbsfähige Zuteilung ausgewählt und festgelegt werden, und die Netzanbindung wird von den Netzbetreibern gewährleistet. Das marktorientierte Netzanschlussprojekt wird gemäß
den einschlägigen Bestimmungen des Staates und aller Provinzen (autonome Regionen und Gemeinden) durchgeführt; die Netzbetreiber arbeiten mit den Provinzialbehörden zusammen, um die Netzanschlussbedingungen durch Eigenbau, gemeinsamen Bau, gemeinsame
Nutzung oder Erwerb von Dienstleistungen umzusetzen.
Artikel 9 Die Maßnahmen für wettbewerbsorientierte Konfigurationsprojekte sowie die jährlichen Entwicklungs- und Baupläne von Photovoltaik-Kraftwerken in allen Provinzen werden
der zuständigen nationalen Energieabteilung rechtzeitig gemeldet. Die zuständigen Energieabteilungen auf allen Ebenen optimieren das Geschäftsumfeld und vereinheitlichen die Reihenfolge der Entwicklung und des Baus und nehmen die unterstützenden Industrien
nicht als Schwelle für die Projektentwicklung und den Bau.
Kapitel IV Projektmanagement
Artikel 10 Die Projekteinheit des Photovoltaik-Kraftwerks muss vor Beginn des Projekts verschiedene Vorbereitungen treffen,
wie z. B. Planung und Standortwahl, Ressourcenbewertung, Demonstration der Baubedingungen und Marktnachfrage-Analyse, und sich auf die Umsetzung der Stromübertragungsbedingungen und des Verbrauchsmarktes des Photovoltaik-Kraftwerksprojekts konzentrieren.
Artikel 11 Photovoltaik-Kraftwerksprojekte unterliegen der Einreichung der Verwaltung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vorschriften über die Verwaltung der Genehmigung und Einreichung von Investitionsvorhaben von Unternehmen
sowie den Maßnahmen zur Verwaltung der Genehmigung und Einreichung von Investitionsvorhaben von Unternehmen. Jede Provinz kann Maßnahmen zur Verwaltung der Projektanträge in ihrer eigenen Verwaltungsregion formulieren, um die Anmeldebehörde, ihre Behörde
und die Gültigkeitsdauer der Einreichung zu klären. Das Anmeldeorgan und sein Personal legen das Projekt nach dem Gesetz vor, dürfen die Prüfungsbedingungen ohne Genehmigung nicht erhöhen oder verringern und dürfen die Bearbeitungszeit nicht überschreiten.
Die Anmeldebehörde verstärkt die Überwachung von Photovoltaik-Kraftwerken während und nach dem Ereignis.
Artikel 12 nach Abschluss der Projektanträge hat das Photovoltaik-Kraftwerk der Umsetzung verschiedener Baubedingungen große
Aufmerksamkeit zu widmen. Ist der Datensatz abgeschlossen und in den jährlichen Entwicklungs- und Bauplan aufgenommen worden, kann der Bau erst nach Abschluss verschiedener Bauverfahren begonnen werden, die nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erforderlich sind, und die Verbindung der Unterstützung von Stromübertragungsprojekten mit den Stromversorgungsunternehmen ist gut gemacht.
Artikel 13 Das Projekt Photovoltaik-Kraftwerk ist für den Bau und den Betrieb des Kraftwerks
verantwortlich und ist die Hauptabteilung für die sichere Produktion des Photovoltaik-Kraftwerks. Es muss die nationalen und Arbeitsschutzvorschriften umsetzen, das Sicherheitsmanagement im gesamten Prozess des Baus und Betriebs des Photovoltaik-Kraftwerks
nach dem Gesetz stärken, die Investitionsgarantie für die sichere Produktion erhöhen und die Produktionssicherheit verbessern.
Artikel 14 Alle Arten von Bestandsprojekten werden innerhalb der festgelegten Frist abgeschlossen und
in Betrieb genommen. Für Projekte, die nicht lange über die Gültigkeitsdauer des Datensatzes hinaus gebaut wurden, werden die zuständigen Energieabteilungen auf Landesebene die Sanierung rechtzeitig organisieren und diejenigen, die die Baubedingungen
wirklich nicht erfüllen, rechtzeitig abgeschafft.
Kapitel V Netzzugangsmanagement
Artikel 15 Das Unterstützungsprojekt der Photovoltaik-Kraftwerke wird mit dem Bau eines Photovoltaik-Kraftwerks abgestimmt.
Das Photovoltaik-Kraftwerksprojekt ist für das Projekt der Stromgewinnung und des Booster-Kraftwerks in der Anlage und Baustelle verantwortlich. Grundsätzlich ist das Stromnetzunternehmen für das unterstützende Stromübertragungsprojekt außerhalb des Investitions-
und Bauprojekts verantwortlich. Für die Koordinierung sind alle provinziellen zuständigen Energieabteilungen zuständig.
In Artikel 16 dürfen Unternehmen der Stromerzeugung in den Bau neuer Energieförderprojekte investieren, die
Schwierigkeiten beim Aufbau von Stromnetzunternehmen haben oder nicht dem Planungs- und Bauzeitpunkt entsprechen. Der Aufbau von Übertragungsprojekten für Stromerzeugungsunternehmen sollte vollständig nachgewiesen werden, die von mehreren Unternehmen
gemeinsam gebaut oder von einem Unternehmen gebaut und von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzt werden können. Die neuen energieunterstützenden Projekte, die von den Stromerzeugungsunternehmen gebaut werden, können von Stromnetzunternehmen entsprechend
den Gesetzen und Vorschriften zu einem angemessenen Zeitpunkt mit Zustimmung sowohl von Stromnetzunternehmen als auch von Stromerzeugungsunternehmen erworben werden.
In Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen der nationalen Entwicklung
und des Baus von Photovoltaik-Kraftwerken, den Bauplänen von Photovoltaik-Kraftwerken in verschiedenen Regionen und den jährlichen Entwicklungs- und Bauplänen erstellen die Unternehmen einen Gesamtplan für die Planung und den Bau von unterstützenden Stromnetzen
für Photovoltaik-Kraftwerke und verabschieden, soweit erforderlich, Smart Grid und andere fortgeschrittene Technologien, um die Kapazität der Stromnetze zu verbessern, um die Photovoltaik-Stromerzeugung zu akzeptieren. Die zuständigen Energieabteilungen
auf allen Ebenen sind dafür verantwortlich, die Netzprojekte in die entsprechende Netzplanung einzubeziehen.
Gemäß den Grundsätzen des aktiven Dienstes, der Einfachheit und der Effizienz erstellen und verbessern die Unternehmen
des Stromnetzes die Audit- und Serviceverfahren für Photovoltaik-Kraftwerksprojekte. Nach Einreichung des Antrags auf Überprüfung des Entwurfs des Zugangssystems gibt das Netzunternehmen innerhalb von 40 Arbeitstagen eine schriftliche Antwort auf das
Projekt mit der Netzspannung von 500 kV und darüber hinaus; Bei Projekten mit Netzspannungsniveau von 110 (66) ~ 220 (330) kV gibt das Netzunternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen eine schriftliche Antwort aus; Bei Projekten mit Zugspannungsniveau von
35 kV und darunter gibt das Netzunternehmen innerhalb von 20 Arbeitstagen eine schriftliche Antwort ab. Bei Projekten ohne Zugangsbedingungen sind die Gründe zu erläutern. Unternehmen des Stromnetzes werden ermutigt, die "neue Energiewolke" Plattform
zu fördern, um dem neuen Stromsystem mit neuer Energie als Hauptteil zu dienen.
Die Stromversorgungsunternehmen des Artikels 19 verbessern die Effizienz der Arbeiten im Zusammenhang mit dem unterstützenden Stromnetz-Projekt des
Photovoltaik-Kraftwerks, so dass das unterstützende Stromübertragungsprojekt und das Projekt des Photovoltaik-Kraftwerks gleichzeitig gebaut und in Betrieb genommen werden. Die garantierten Netzanschlüsse und marktorientierte Netzanschlussprojekte, die
im jährlichen Entwicklungs- und Bauplan enthalten sind, müssen "in der Lage sein und ihr Bestes geben", und es dürfen keine zusätzlichen Bedingungen geknüpft werden.
Die Stromversorgungsunternehmen in Artikel 20 geben zusammen mit
dem nationalen neuen Energieverbrauchsüberwachungs- und Frühwarnzentrum rechtzeitig die netzgekoppelte Verbrauchs- und Vorhersageanalyse der einzelnen Provinzregionen an, um rationelle Investitionen und geordneten Aufbau zu leiten. Die provinziellen Stromversorgungsunternehmen
koordinieren, überwachen und korrigieren die von den Projekteinheiten reflektierten Probleme zeitnah. Nachdem das Photovoltaik-Kraftwerk mit dem Netz verbunden ist, muss das provinzielle Stromnetzunternehmen die Situation rechtzeitig erfassen und dem
für die Provinz zuständigen Energieamt die entsprechenden Informationen monatlich übermitteln.
Artikel 21 Das Projekt des Photovoltaik-Kraftwerks muss den nationalen technischen Normen für den Anschluss von Photovoltaik-Kraftwerken
an das Stromnetz entsprechen. Das Leistungsverhältnis der Photovoltaik-Stromerzeugungsanlage darf nicht höher sein als 1.8:1. Die netzgebundene Ausrüstung muss die Inspektion und Zertifizierung durch die anerkannte nationale Kontroll- und Zertifizierungsorganisation
durchlaufen.
Artikel 22 Stromversorgungsunternehmen arbeiten gemäß den einschlägigen nationalen technischen Standards und Verwaltungsvorschriften mit der Inbetriebnahme und Fertigstellung von netzbezogenen Anlagen und Netzübertragungsprojekten
von Photovoltaik-Kraftwerken innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Inbetriebnahme des Netzanschlusses zusammen und unterzeichnen Netzanschlussvereinbarung sowie den Kauf und Verkauf von Strom mit der Projekteinheit.
In Artikel 23 ergreifen die Unternehmen des Stromnetzes systematische technische Maßnahmen zur Verbesserung des Versandtechnischen Systems für den netzgebundenen Betrieb von Photovoltaik-Kraftwerken, zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten
Netzverbundbetriebs von Photovoltaik-Kraftwerken und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Auslastung von Photovoltaik-Kraftwerken gemäß den einschlägigen Vorschriften.
Kapitel VI Betriebsüberwachung und Marktüberwachung
Artikel 24 unter der Leitung der nationalen Energieverwaltung stärken die Provinzialbehörden die Überwachung und Verwaltung der Bauqualität und des Betriebs von Photovoltaik-Kraftwerken. Die nationale Energieverwaltung verbessert rechtzeitig
die Industriepolitik, die Normen und das Standardsystem entsprechend der tatsächlichen Lage des Baus und des Betriebs.
Artikel 25 nach Abschluss des Hauptprojekts und der Unterstützung des Energieübertragungsprojekts organisiert
die Projektstelle rechtzeitig die Projektabschlußakzeptanz, legt den Abschlussnahmebericht der Projektarchiv-Behörde vor und sendet eine Kopie an das nationale Informationszentrum für erneuerbare Energien.
Artikel 26 Die nationale
Energieverwaltung organisiert bzw. beauftragt Branchenverbände und qualifizierte Beratungseinrichtungen rechtzeitig, die Nachbewertung des Baus und des Betriebs wichtiger Photovoltaik-Kraftwerksprojekte, Pilot- und Demonstrationsprojekte durchzuführen,
die die Fertigstellung angenommen und nach einschlägigen technischen Vorschriften über mehr als ein Jahr in Betrieb genommen haben, als wichtige Grundlage für die Verbesserung der Industriepolitik, der Normen und der Normen. Die Projektstelle muss entsprechend
dem Bewertungsbericht die Projekteinrichtungen und das Betriebsmanagement verbessern.
Artikel 27 Die nationale Energieverwaltung stützt sich auf das nationale Informationssystem für erneuerbare Energien, um die gesamte Prozessinformationsüberwachung
des Projekts durchzuführen. Die zuständige Energieabteilung der Provinz fordert die Projektstelle auf, dem nationalen Informationszentrum für erneuerbare Energien gemäß den einschlägigen Anforderungen einschlägige Informationen vorzulegen.
Artikel 28 bei Unfällen mit Strom, Störungen der Energieversorgungssicherheit und Störungen der Informationssicherheit während des Baus und Betriebs von Photovoltaik-Kraftwerken melden die Projekteinheit und die entsprechenden teilnehmenden Einheiten
den übergeordneten zuständigen Einheiten, den versandten Büros der nationalen Energieverwaltung und den Energiemanagementabteilungen der jeweiligen Kommunalverwaltungen gemäß den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen.
Artikel
29: Der Abbruch, die Rückgewinnung und die Wiederverwendung von Photovoltaik-Kraftwerken müssen den einschlägigen nationalen Maßnahmen zur Ressourcenrückgewinnung und -nutzung entsprechen, dürfen keine Umweltschäden und Umweltbelastungen verursachen,
und die Projekteinheit wird ermutigt, günstige Bedingungen für die Rückgewinnung und Wiederverwendung von Anlagen zu schaffen.
Artikel 30 Die zuständigen Energieabteilungen auf Provinzebene können gemäß diesen Maßnahmen spezifische
Bewirtschaftungsmaßnahmen formulieren, die an die tatsächliche Lage ihrer jeweiligen Provinzen (autonome Regionen und Städte) angepasst sind. Entsprechend diesen Maßnahmen leisten die entsandten Büros der nationalen Energieverwaltung gute Arbeit bei der
Überwachung des gerechten Netzanschlusses, des Stromverbrauchs und der rechtzeitigen und vollständigen Ansiedlung von Photovoltaik-Kraftwerken.
Kapitel VII ergänzende Bestimmungen
Artikel 31 Die nationale
Energieverwaltung ist für die Auslegung dieser Maßnahmen verantwortlich.
Artikel 32 Diese Maßnahmen treten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung in Kraft.